Mieter und Vermieter vereinbaren meist eine Mietkaution in Höhe von zwei bis drei Monatsmieten, die der Mieter dann bereits vor dem Einzug dem Vermieter überweist. Dieser muss die Kaution nicht nur verzinsen, er hat sie auch getrennt von seinem übrigen Vermögen so aufzubewahren, dass sie im Falle einer Insolvenz noch verfügbar bleibt. Der Zweck der Kaution liegt im Interesse des Vermieters, eine Sicherheit zu haben, damit er entstehende Schäden in der Wohnung, die durch den Mieter verursacht sind, beheben kann. Mieter halten sich nicht immer an ihre vertraglichen Verpflichtungen und verursachen Schäden, die dann für viel Geld nach dem Auszug des Mieters zu beheben sind.
Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, dann hat er Anspruch auf die Kaution einschließlich aller Zinsen, die zwischenzeitlich angefallen sind. Allerdings kann der Vermieter noch in einer angemessenen Frist nach dem Auszug prüfen, ob denn die Wohnung vom Mieter ordnungsgemäß übergeben wurde. Dies hat vor kurzem das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Aktenzeichen: I-10 U 118/11. Ein Mieter wollte sofort nach dem Auszug seine Kaution zurückerhalten. Der Vermieter weigerte sich, weil er erst prüfen wollte, ob in der Wohnung nicht Schäden durch das Verhalten des Mieters zurückgeblieben sind. Das Oberlandesgericht billigte dies dem Vermieter zu. Dieser kann in einer angemessenen Frist nach dem Auszug des Mieters noch prüfen, ob die Wohnung in Ordnung ist, bevor er dann die Kaution plus Zinsen zurückzahlt. Wie lange die angemessene Frist ist, legten die Richter aber nicht fest. Ein Vermieter tut also gut daran, zeitnah nach dem Auszug die Prüfung der Wohnung vorzunehmen, um anschließend dem Mieter die Kaution zurück zu zahlen.
Quelle: http://www.focus.de/immobilien/mieten/recht-vermieter-muss-kaution-nicht-sofort-zurueckzahlen_aid_781558.html (Juli 2012)
