Eine Mäuseplage in der Wohnung ist keine Berechtigung für den Mieter dem Vermieter keine Miete mehr zu zahlen. Das entschied aktuell das Amtsgericht Frankfurt und gab der fristlosen Kündigung des Vermieters somit Recht (AZ 33 C 3260/11-93).
Der Mieter hatte sich im Vorfeld bereits öfter über den enormen Mäusebefall in seiner Wohnung bei seinem Vermieter beschwert. Dieser hat auch reagiert und sich um die Beseitigung der kleinen Mitbewohner gekümmert. Nach dem Versuch die Nagetiere zu beseitigen, blieben jedoch einige Löcher in den Wänden, in denen weiterhin ein paar Tiere lebten. Daraufhin zahlte der Mieter einfach seine Miete für zwei Monate nicht weiter und erhielt daraufhin prompt die fristlose Kündigung seiner Wohnung. Die Klage des Mieters wies das Amtsgericht ab. Nach Ansicht des Amtsgerichtes hätte der Mieter bei Mäusebefall die Mietzahlungen höchstens um 20 Prozent kürzen können. Eine Einstellung der vollständigen Zahlungen berechtigt den Vermieter zu der fristlosen Kündigung.
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